Entschwendungs-Initiative

Eidgenössische Volksinitiative

„Für die nachhaltige Finanzierung der Sozialwerke und Sicherung der natürlichen Ressourcen“

„Entschwendungs-Initiative“

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 131a Ressourcen-Lenkungsabgabe

1  Zur Finanzierung der Sozialwerke und Sicherung der natürlichen Ressourcen kann der Bund Abgaben auf natürliche Ressourcen erheben.

2  Die Abgaben werden so bemessen, dass die Finanzierung der Sozialwerke sichergestellt ist

ohne höhere Beiträge aus der allgemeinen Bundeskasse,

ohne höhere Lohnabgaben,

die sichere Energieversorgung gewährleistet ist,

die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und

die Klimaziele erreicht werden.

3  Der Bund kann Export-Unternehmen von den Abgaben befreien.

4  Die Erträge der Abgaben werden an die Bevölkerung rückverteilt, primär über die bestehenden Sozialwerke.

5  Hat die Erhebung der Ressourcen-Lenkungsabgaben eine Verminderung von anderen Abgaben zur Folge, kann ein entsprechender Anteil der Erträge aus den Ressourcen-Lenkungsabgaben zur Kompensation der Ausfälle verwendet werden

6. Der Bund stellt mit Mitteln aus der Ressourcen-Lenkungsabgabe sicher, dass die Bevölkerung und die Wirtschaft in Massnahmen zur Reduktion des Ressourcenverbrauchs investieren kann.

 

Art. 197 Ziff. 123 Übergangsbestimmungen zu Art. 131a (Ressourcen-Lenkungsabgabe)

1  Die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht wird mit der Einführung der Ressourcen-Lenkungsabagbe abgelöst. Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach bisherigem Recht wird mit der Einführung der Ressourcen-Lenkungsabgabe abgelöst.

2  Die Ressourcen-Lenkungsabgabe wird schrittweise erhöht, soweit es die Finanzierung der Sozialwerke und Sicherung der natürlichen Ressourcen erfordert.

3  Andere Abgaben und Steuern sind laufend zu überprüfen und wenn möglich zu reduzieren oder abzuschaffen.

4  Fördermassnahmen sind nach bisherigem Recht mit Mitteln aus den Ressourcen-Lenkungsabgaben zu finanzieren soweit dies noch erforderlich ist.

5  Die Rückverteilung an die Bevölkerung nach Artikel 131a Absatz 4 erfolgt nur so weit, als die Erträge nicht für die Kompensation anderer Abgaben gemäss Atrikel 131a Absatz 5 und Absatz 6 erforderlich ist.

 

Der Initiativtext basiert auf den Entwurf des Bundesrates, in der Verfassung ein Klima- und Energielenkungssystem zu verankern.

Der Initiativtext übernimmt die Idee eine Energielenkungsabgabe weitet diese jedoch aus auf natürliche Ressourcen aus..